Wir haben bereits in einem vergangenen Blog-Beitrag Reduzierung von Methanemissionen im Gasverteilnetz durch den Einsatz einer mobilen Gasfackel erwähnt, dass an einer entsprechenden EU-Verordnung zur Reduzierung von Methanemissionen gearbeitet wird. Der Entwurf der EU-Methanemissionsverordnung liegt bereits offiziell in allen EU-Mitgliedsstaaten aus und wird abschließend überarbeitet. Mit einer Veröffentlichung ist nun jederzeit zu rechnen, da die EU-Methanverodnung verabschiedet wurde und nun in Kraft treten kann.

„Hinweis: Dieser Blog wurde vor Inkrafttreten der EU-Methanemissionsverordnung verfasst und basiert auf dem damaligen Stand der Informationen.“

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Kommentierter Auszug aus der EU-Methanverordnung

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Die Regelungen der zukünftigen EU-Methanverordnung werden deutliche Veränderungen im Gas-Verteilnetzbetrieb zur Folge haben. Hauptsächlich werden intrinsische Emissionen (Leckagen und Undichtheiten) und betriebsbedingte Emissionen (z. B. bei Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Gasleitungen) adressiert, so werden z. B. weitreichende Vorgaben zur Erkennung und Reparatur von Lecks (LDAR = Leak Detection and Repair) und Regulierungen des Abfackelns und Ablassens festgesetzt.

In diesem Blog-Beitrag wollen wir uns auf die Einschränkungen und Regelungen des Abfackelns und Ablassens konzentrieren. Darf man überhaupt noch Erdgas in die Atmosphäre ablassen? Wann darf man abfackeln? Welche Eigenschaften muss eine Gasfackel erfüllen?

Zunächst einmal muss eine Begrifflichkeit geklärt werden. In der EU-Methanemissionsverordnung wird „routinemäßiges Abfackeln“ erwähnt, welches in Zukunft verboten wird. Routinemäßiges Abfackeln bezeichnet das „Abfackeln während der normalen Produktion von Öl oder fossilem Gas“, gemeint sind z. B. Hochfackeln auf Ölfeldern oder Raffinerien. Die Mobilen Gasfackeln der Esders GmbH werden im Bereich der Gasverteilung verwendet und fallen nicht unter den Begriff des routinemäßigen Abfackelns. Somit bezieht sich das generelle Verbot des routinemäßigen Abfackelns nicht auf die Verwendung unserer Gasfackeln.

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Abfackeln und Ablassen in der EU-Methanverordnung

In Kapitel 3, Artikel 15 und folgende werden unterschiedlichste Regeln, Einschränkungen und Ausnahmefälle des Abfackelns und Ablassens von Erdgas im Verteilnetzbetrieb festgelegt. Für den Fall, dass eine bestimmte Methanmenge aus einem Leitungsabschnitt entfernt werden muss, kann ein übergeordnetes Vorgehen zusammengefasst werden, sozusagen als erlaubte Reihenfolge von Maßnahmen:

    1. Gas verwerten
      • In andere Leitungsabschnitte umleiten, zwischenspeichern, Nutzung vor Ort
    2. Abfackeln
      • Erlaubt, falls 1.) technisch nicht möglich
    3. Ablassen
      • Nur erlaubt, falls 2.) technisch nicht möglich, z. B. wegen unzureichender Zündfähigkeit oder aus Sicherheitsgründen

Das Abfackeln von Gas ist also keineswegs verboten und liefert weiterhin eine wirksame Maßnahme zur Verringerung von betriebsbedingten Methanemissionen im Gas-Verteilnetz. Häufig ist das Zwischenspeichern oder Umleiten von Gas nur teilweise möglich und es verbleibt ein gewisser Restdruck in dem Leitungsabschnitt. Auch dieses Restgas sollte nach Inkrafttreten der neuen Verordnung zukünftig abgefackelt werden.

Das Ablassen von Gas in die Atmosphäre hingegen wird nur noch als letztes erlaubtes Mittel herangezogen, und zwar nur in den Fällen, in welchen Sicherheitsbedenken oder technische Probleme wie z. B. fehlende Zündfähigkeit des Gas-Gemisches gegen das Abfackeln sprechen.

Dokumentation und Reporting in der EU-Methanverordnung

Alle Ablassvorgänge und alle Abfackelvorgänge müssen zukünftig dokumentiert werden. Zusätzlich müssen diese Vorgänge an eine noch zu benennende Stelle berichtet werden. Diese Berichtserstattung muss mit Angabe einer Begründung für die gewählte Maßnahme erfolgen, z. B. wieso abgelassen und nicht abgefackelt wurde. Außerdem wird zu jeder Maßnahme gefordert, dass die Menge des abgelassenen oder abgefackelten Methans gemessen und dokumentiert wird. Die Berichterstattung von Abfackel- und Ablassvorgängen muss mindestens vierteljährlich erfolgen.

Anforderungen an Gasfackeln in der EU-Methanverordnung

In der Verordnung werden nur wenige Anforderungen an Gasfackeln genannt. Die wichtigste Anforderung bezieht sich auf den Verbrennungswirkungsgrad der Gasfackel, welcher bei mindestens 99 % liegen muss. Das bedeutet, dass die Gasfackel das zugeführte Methan nahezu vollständig verbrennen muss, sodass oberhalb der Gasfackel weniger als 1 % der zugeführten Methanmenge übrig bleibt.

Zusätzlich sollen Gasfackeln entweder mit einer automatischen Zündung oder mit einer Pilotflamme ausgestattet sein.

Zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Gasfackel wird eine wöchentliche Inspektion der Gasfackel gefordert. (Nach Inkrafttreten der EU-VO Methanemission wird hier ein neues Inspektionsintervall gefordert von 15 Tagen.)  

Die Mobilen Gasfackeln S und M der Esders GmbH erfüllen alle Anforderungen der EU-Methanverordnung und können weiterhin und zukünftig als wirksames Werkzeug zur Reduzierung von Methanemissionen im Gas-Verteilnetz eingesetzt werden. Auch im aktuell veröffentlichten DVGW Merkblatt G 404 werden Gasfackeln als wirksames Werkzeug zur Reduzierung von betriebsbedingten Methan-Emissionen empfohlen. Unsere Mobilen Gasfackeln erfüllen alle Anforderungen des Merkblatts.

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