Das Thema Leitungsöffnungen in der Gasinstallation ist seit längerem ein kontrovers diskutiertes Thema. Im Kern geht es meist um die Frage, ob und in welcher Form sie zulässig sind. Kürzlich wurde ein ausführlicher Fachbeitrag hierzu in der IKZ-Haustechnik (Ausgabe 09/2021) veröffentlicht, den wir sehr empfehlen können und daher hier aufgreifen und zusammenfassen. Dabei fokussieren wir uns auf den Bereich der Mess- & Prüföffnungen und vernachlässigen Entlüftungsöffnungen, die im Fachbeitrag ebenfalls behandelt werden.
Gasinstallationen sollten möglichst wenige Öffnungen aufweisen, um keine Angriffsfläche zu bieten und vor fremden Zugriff geschützt zu sein. Dennoch ist für die folgenden Prüfungen nach TRGI 2018 bzw. DVGW G 495 (A) eine geeignete Verbindung des Messgerätes mit der Gasinstallation erforderlich:
- Belastungs- und Dichtheitsprüfung an neuverlegten Leitungen
- Leckmengenmessung im Rahmen einer Gebrauchsfähigkeitsprüfung
- Funktionsprüfung an Mitteldruckreglern und ggf. Niederdruckreglern
- Ausgangsdruckmessung an Niederdruckreglern
- Messung des Betriebsdrucks der Leitungsanlage
Wann kann und darf ein Messgerät nun an welchen Stellen und für welche Messung mit der Leitungsanlage verbunden werden?
Grundsätzlich fordert die TRGI schon seit dem Jahr 2000, dass Prüföffnungen vor der Gasdruckregelung auszuschließen sind. Somit kommen nur Öffnungen bzw. Anschlussmöglichkeiten am oder hinter dem Gasdruckregler in Betracht. Folgende Varianten sind denkbar:
- Bei Einrohrreglern: Einsatz eines Adapters zwischen Reglerformstück und Gasdruckregler
- Bei Durchgangsreglern: Einsatz eines Adapters zur Montage an vorhandenen Prüföffnungen im oder am Gasdruckregler (oftmals werkseitig vorhanden)
- Unabhängig vom Reglertyp: Einsatz eines Adapters im Minimessanschluss am Reglerformstück (falls vorhanden)
- Einsatz eines Adapters am Gaszählerformstück ohne Prüföffnung (bei Demontage des Gaszählers)
- Einsatz eines Adapters am Gaszählerformstück mit Prüföffnung (Gaszähler muss nicht demontiert werden)
Im Bild sehen Sie eine kleine Auswahl an Adaptern. Diese gibt es in zahlreichen unterschiedlichen Ausführungen und Größen.
Variante 2 ist aus unserer Sicht für Ausgansdruckmessungen oder Funktionsprüfungen an Gasdruckreglern aufgrund des konstruktionsbedingten Bohrungsdurchmessers von ≤ 1 mm nicht geeignet.
Hier bietet sich Variante 1 oder 3 an oder – je nach räumlicher Anbringung des Gaszählers und Entfernung zum Gasdruckregler – Variante 4.
Die Belastungs- & Dichtheitsprüfung sowie eine Leckmengenmessung kann an den Varianten 1-5 durchgeführt werden. Üblicherweise findet eine Belastungs- & Dichtheitsprüfung an neuverlegten Leitungen jedoch statt bevor Gasdruckregler und Gaszähler montiert werden, so dass nicht immer alle Varianten 1-5 zur Verfügung stehen.
Der Vorteil (z.B. bei Verwendung eines Minimessachlusses) ist eine Aufrechterhaltung der Gaszufuhr und damit ein deutlich reduzierter Arbeitsaufwand zur Außer- & Wiederinbetriebnahme.
Es zeigt sich, dass spezifische Prüföffnungen in der Leitungsanlage in der Regel nicht erforderlich sind. Falls es aus betriebsbedingten Gründen dennoch der Fall sein sollte (z. B. Öffnungen mit größerem Durchmesser), so müssen diese passiv gesichert sein (Manipulationsschutz) falls sie in „allgemein zugänglichen Räumen“ untergebracht sind.
Als effektivste passive Schutzmaßnahme gilt nach wie vor die Anordnung von Gasleitungsanlagen in nicht „allgemein zugänglichen Räumen“. Ist dies nicht möglich, sind Leitungsenden beziehungsweise Leitungsauslässe generell zu vermeiden.
Umfangreiches Anschlusszubehör und Adapter für Prüfungen nach TRGI 2018 bzw. DVGW G 495 (A) finden Sie auch hier.